1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 5'050 bezahlt der Beschwerdeführer. Der Kostenvorschuss von CHF 4'000 wird angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegner mit CHF 4'160 (zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer). 4. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Wehrle © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18