Die vom Beschwerdeführer deklarierten Mehrkosten von CHF 100'000 zur Stabilisierung des Untergrunds können bei dieser Abwägung nicht allein den Ausschlag geben. Wo, wie und eventuell mit welchen wasserbaulichen Massnahmen (und Kosten) ein in den Dimensionen ohnehin reduzierter Geflügelmaststall auf dem zu präferierenden Grundstück Nr. 001 platziert werden könnte, kann hier nicht beurteilt werden. Deshalb erübrigen sich auch weiterführende Bemerkungen zur allfälligen Feinerschliessung. 4. (Kosten) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte