a RPG in Verbindung mit dem Kantonalen Richtplan vom 24. April 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3). Im Rahmen eines allfälligen neuen Baugesuchs wäre vertieft zu prüfen, ob tatsächlich keine für die landwirtschaftliche Nutzung weniger gut geeigneten Flächen – in erster Linie das Grundstück Nr. 001 ohne FFF-Qualität – beansprucht werden könnten. Die vom Beschwerdeführer deklarierten Mehrkosten von CHF 100'000 zur Stabilisierung des Untergrunds können bei dieser Abwägung nicht allein den Ausschlag geben.