Als weitaus gefährlicher wären die zwar seltenen, jedoch regelmässig bei Dunkelheit vorzunehmenden Rückwärtsfahrmanöver zum Andocken an den Stall zu beurteilen. Diese hängen primär mit der Standortwahl auf der den FFF zugeteilten Parzelle Nr. 002 zusammen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die qualifizierte Interessenabwägung hingewiesen, die zu deren Inanspruchnahme erforderlich ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit dem Kantonalen Richtplan vom 24. April 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3).