Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Erwägung gezogen werden kann. Der Beurteilung des Baudepartements, wonach einzelne Ausweichstellen den Sicherheitsdefiziten im Grundbegegnungsfall in verhältnismässiger (d.h. auch geeigneter) Weise Abhilfe schaffen könnten, vermag sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht vorbehaltlos anzuschliessen. Ausweichstellen dienen in der Regel dem Kreuzen von Motorfahrzeugen. Im Begegnungsfall Zweirad/Personenwagen dürfte auf schmalen Strassen dagegen eher die Geschwindigkeit stark reduziert, angehalten oder auf die Wiese ausgewichen werden.