3.4. Dass der O.___-Weg ein "Verbindungsweg" ist, erscheint unbestritten. Die Vorinstanz hat sich der Beurteilung durch das TBA angeschlossen und festgehalten, bereits im Grundbegegnungsfall (Personenwagen mit Zweirad) könnten die Verkehrsteilnehmer nicht kreuzen. Weit gefährlicher sei das Kreuzen eines Zweirades mit einem Milchtanklastwagen oder einem Sattelschlepper. In Anbetracht des niedrigen Verkehrsaufkommens könne nicht verlangt werden, dass der Grundbegegnungsfall auf der gesamten Strecke ermöglicht werde. Es fehle jedoch an einzelnen, zweckmässig angeordneten Ausweichstellen. Die Erschliessungssituation sei damit (unabhängig vom konkreten Bauvorhaben) ungenügend und gefährlich.