3.2. Der O.___-Weg ist eine Gemeindestrasse 2. Klasse. Er dient somit per definitionem der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes und steht konkret dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG). Er erschliesst einige Weiler und Höfe nördlich von X.___. Zudem verbindet er – neben dem übergeordneten Strassennetz – X.___ mit Y.___. Das Verkehrsaufkommen setzt sich aus Lastwagen, Traktoren, Personenwagen, Fahrrädern und Fussgängern zusammen. Das Betriebszentrum des Beschwerdeführers liegt rund 250 m nördlich des Siedlungsgebietes;