3. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung mit der Begründung aufgehoben, das Bauprojekt sei unzureichend erschlossen. Der O.___-Weg sei ungenügend ausgebaut und die vorgesehenen Wende- und Rückwärtsfahrmanöver bei der Anlieferung bzw. Abholung des Mastgeflügels über ebendiese Gemeindestrasse stellten erhebliche Sicherheitsrisiken dar. Auch wenn unklar ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch ein reduziertes Bauvorhaben in Betracht ziehen wird, sind die entsprechenden Rügen aus prozessökonomischen Gründen kurz zu behandeln. Die nachfolgenden Erwägungen stellen indes lediglich ein obiter dictum dar, das nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. BGer 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5).