Aufstockungspotenzial zu wahren bzw. zu beschaffen (vgl. BGer 1C_71/2015 vom 23. Juni 2015 E. 5.4). Unter diesem Aspekt hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er angeblich mittlerweile eine Fläche von 20 ha bewirtschaftet (act. 5 S. 2; die gegenteiligen Ausführungen des LZSG blieben seitens des Beschwerdeführers jedoch unbestritten). Die allenfalls gepachteten vier Hektaren an landwirtschaftlicher Nutzfläche sind für die tatsächlich betriebene Ausmastkuhhaltung nicht notwendig; sie sichern lediglich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen der streitigen inneren Aufstockung. Blieben sie wie die anderen für die bodenabhängige Tierhaltung nicht