2.6. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine innere Aufstockung (auch in leicht reduziertem Umfang) überhaupt zulässig ist, wenn – wie im Baugesuch vorgesehen – über die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die bodenabhängige Tierhaltung irrelevant ist und das darauf gewonnene Grundfutter verkauft wird. Zwar ist nicht (mehr) erforderlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur mit einem Zusatzauskommen aus bodenunabhängiger Produktion längerfristig weiterbestehen kann (vgl. BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.5, in: ZBl 7/2018 S. 363 ff., mit zustimmendem Kommentar von K. Scherrer Reber). Der Boden muss aber nach wie vor der überwiegende Produktionsfaktor bleiben;