standardisierten (vgl. Art. 36 Abs. 2 RPV) Verhältnissen gerecht zu werden. Als verwaltungsinterne "Praxishilfe" vermag die erwähnte Kalkulationstabelle das Verwaltungsgericht ohnehin nicht ohne Würdigung des Einzelfalles zu binden (zur Rechtsnatur von Verwaltungsverordnungen vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 81 ff. mit Hinweisen).