2.4.5. Die Baugesuchsunterlagen sind verbindlich. Bereits deshalb ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, im Jahr 2017 im Durchschnitt ca. 25 Rinder- Grossvieheinheiten (GVE) zur Ausmast gehalten zu haben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte