Dies ist nachfolgend zu korrigieren. Wenn man die Angaben des LZSG (Deckungsbeitrag von min. CHF 1'800 bis max. CHF 2'200 pro Tierplatz und TS-Bedarf von 54.6 dt/Jahr) auf die Kalkulation des Beschwerdeführers überträgt, ergibt sich, dass der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Geflügelmast jenen der bodenabhängigen Futter- und Rindfleischproduktion deutlich übersteigt. Das Bauvorhaben übersteigt demnach das aus dem Deckungsbeitragskriterium © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte