2.4. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, den Ertrag von mehr als der Hälfte der vorhandenen Hauptfutterflächen (8.18 von 15.78 ha) zu verkaufen. Der Rest soll der Fütterung von 16 Ausmastkühen dienen. Die Geflügelmast des Beschwerdeführers soll dagegen mit zugekauftem Kraftfutter betrieben werden; diese ist unbestrittenermassen bodenunabhängig. 2.4.1. Das für die geplante Tierhaltung erforderliche Aufstockungspotenzial ergibt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Deckungsbeitragskriterium. Die Kalkulation nahm er mittels der Standardtabelle der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS; Version 2015) vor. Die Berechnungsgrundlagen werden nachfolgend wiedergegeben: