© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befürwortet das Bauvorhaben nach wie vor (vgl. act. 11). Die Beschwerdegegner B.___, C.___ und Konsorten beantragten am 24. April 2018, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. 14). Der Beschwerdeführer machte am 4. Mai 2018 von seinem Replikrecht gebrauch (act. 17). Die Beschwerdegegner liessen sich am 17. Mai 2018 zur Replik vernehmen (act. 20). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin wieder eine Stellungnahme ein (act. 22).