Es fehlten jedoch auch einzelne, zweckmässig angeordnete Ausweichstellen entlang des schmalen O.___-Weges. Im Übrigen sei für das Andocken der Sattelschlepper am Geflügelmaststall ein für schlecht sichtbare Fussgänger und Velofahrer gefährliches Rückwärtsfahrmanöver vom bestehenden Betriebsgelände (auf dem Grundstück Nr. 001) her über den O.___-Weg erforderlich. Dessen Durchführbarkeit sei zudem fraglich, weil die Dachvorsprünge der bestehenden Gebäude bei der von A.___ eingereichten Schleppkurvenberechnung nicht mitberücksichtigt worden seien. Danebst beurteilte das Baudepartement die vom AREG vorgenommene Interessenabwägung bezüglich FFF als unvollständig.