{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\nAusbaugrösse reduzierter Fahrstreifen, keine befestigten Bankette, Abstellbuchten als\nAusweichstellen, keine seitliche Hindernisfreiheit und keine Fahrbahnmarkierung. Der\nmassgebliche Begegnungsfall sei der eines Personenwagens mit einem Zweirad bei\nreduzierter Geschwindigkeit. Für diesen Kreuzungsfall betrage die gesamte minimale\nFahrbahnbreite 3.4 bis 4.2 m, das Kreuzen sei also heute nicht möglich. Ferner könnten\nLastwagen ohne mühselige Rückwärtsfahrmanöver über die ganze Strassenbreite unter\nMitbenützung des Vorplatzes auf Grundstück Nr. 760 nicht am Stall andocken. Trotz\nEinsatz einer Hilfsperson sei diese Strassenquerung aus verkehrstechnischer Sicht\nnicht ideal. Gleiches gelte für die vorhandene Fahrbahnbreite. Die Verkehrssicherheit\naller Verkehrsteilnehmer sei nur bei angepasstem Verhalten gewährleistet. Es sei\ndeshalb zu empfehlen, den O.___-Weg an geeigneten Stellen mit Ausweichbuchten zu\nversehen. Die Zu- und Wegfahrt durch schwere Motorfahrzeuge zum neuen\nGeflügelmaststall sei nur vorwärts zuzulassen (d.h. ohne Wendemanöver über die\nStrasse). Bei geschickter Anlegung eines Wendeplatzes stehe der zusätzliche\nLandverbrauch in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitsgewinn.\n\n3.4. Dass der O.___-Weg ein \"Verbindungsweg\" ist, erscheint unbestritten. Die\nVorinstanz hat sich der Beurteilung durch das TBA angeschlossen und festgehalten,\nbereits im Grundbegegnungsfall (Personenwagen mit Zweirad) könnten die\nVerkehrsteilnehmer nicht kreuzen. Weit gefährlicher sei das Kreuzen eines Zweirades\nmit einem Milchtanklastwagen oder einem Sattelschlepper. In Anbetracht des niedrigen\nVerkehrsaufkommens könne nicht verlangt werden, dass der Grundbegegnungsfall auf\nder gesamten Strecke ermöglicht werde. Es fehle jedoch an einzelnen, zweckmässig\nangeordneten Ausweichstellen. Die Erschliessungssituation sei damit (unabhängig vom\nkonkreten Bauvorhaben) ungenügend und gefährlich. Dass das Verkehrsaufkommen\ndurch die Aufgabe der Milchviehhaltung reduziert worden sei, spiele für die\nErschliessungsfrage keine Rolle. Ebenfalls sei nicht von Belang, dass viele andere\nLandwirtschaftsbetriebe ebenfalls nur über schmale und ungenügende Zufahrten\nverfügten und für deren Ausbau Kulturland benötigt werde.\n\n3.5. Ob ein Bauvorhaben ausreichend erschlossen ist, ist eine Frage des bundes- und\nkantonalen Rechts. Inwiefern die Vorinstanz bei deren Beantwortung die\nGemeindeautonomie verletzt haben könnte, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht\nersichtlich. Sicher ist, dass eine Verbreiterung der Strasse auf ihrer ganzen Länge aus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerhältnismässigkeitsgründen nicht in Erwägung gezogen werden kann. Der\nBeurteilung des Baudepartements, wonach einzelne Ausweichstellen den\nSicherheitsdefiziten im Grundbegegnungsfall in verhältnismässiger (d.h. auch\ngeeigneter) Weise Abhilfe schaffen könnten, vermag sich das Verwaltungsgericht\njedoch nicht vorbehaltlos anzuschliessen. Ausweichstellen dienen in der Regel dem\nKreuzen von Motorfahrzeugen. Im Begegnungsfall Zweirad/Personenwagen dürfte auf\nschmalen Strassen dagegen eher die Geschwindigkeit stark reduziert, angehalten oder\nauf die Wiese ausgewichen werden. Dass die an diesem Kreuzungsfall beteiligten\nVerkehrsteilnehmer in Ausweichstellen abwarten, um den entgegenkommenden\nVerkehr passieren zu lassen, ist eher ungewöhnlich. Permanente Zaunanlagen, die\ngenau dies erforderlich machen würden, sind entlang des O.___-Weges keine\nvorhanden.\n\nAls weitaus gefährlicher wären die zwar seltenen, jedoch regelmässig bei Dunkelheit\nvorzunehmenden Rückwärtsfahrmanöver zum Andocken an den Stall zu beurteilen.\nDiese hängen primär mit der Standortwahl auf der den FFF zugeteilten Parzelle Nr. 002\nzusammen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die qualifizierte Interessenabwägung\nhingewiesen, die zu deren Inanspruchnahme erforderlich ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG\nin Verbindung mit dem Kantonalen Richtplan vom 24. April 2001, Natur und\nLandschaft, V 11, S. 3). Im Rahmen eines allfälligen neuen Baugesuchs wäre vertieft zu\nprüfen, ob tatsächlich keine für die landwirtschaftliche Nutzung weniger gut geeigneten\nFlächen – in erster Linie das Grundstück Nr. 001 ohne FFF-Qualität – beansprucht\nwerden könnten. Die vom Beschwerdeführer deklarierten Mehrkosten von\nCHF 100'000 zur Stabilisierung des Untergrunds können bei dieser Abwägung nicht\nallein den Ausschlag geben. Wo, wie und eventuell mit welchen wasserbaulichen\nMassnahmen (und Kosten) ein in den Dimensionen ohnehin reduzierter\nGeflügelmaststall auf dem zu präferierenden Grundstück Nr. 001 platziert werden\nkönnte, kann hier nicht beurteilt werden. Deshalb erübrigen sich auch weiterführende\nBemerkungen zur allfälligen Feinerschliessung.\n\n4. (Kosten)\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten von CHF 5'050 bezahlt der Beschwerdeführer. Der\nKostenvorschuss von CHF 4'000 wird angerechnet.\n\n3. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegner mit CHF 4'160 (zuzüglich\n7.7 Prozent Mehrwertsteuer).\n\n4. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nZürn Wehrle\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18\n"}