{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbenötigten Grundfutterflächen bei der Berechnung des Aufstockungspotenzials\nunberücksichtigt, wäre eine eigentliche Betriebsumstellung auf Geflügelmast – der\nBeschwerdeführer hat sein Bauvorhaben anfänglich selbst so betitelt – nicht mehr\nmöglich und es wäre garantiert, dass die bodenabhängige Produktion auf seinem\nBetrieb auch künftig überwiegt.\n\n3. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung mit der Begründung aufgehoben, das\nBauprojekt sei unzureichend erschlossen. Der O.___-Weg sei ungenügend ausgebaut\nund die vorgesehenen Wende- und Rückwärtsfahrmanöver bei der Anlieferung bzw.\nAbholung des Mastgeflügels über ebendiese Gemeindestrasse stellten erhebliche\nSicherheitsrisiken dar. Auch wenn unklar ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch\nein reduziertes Bauvorhaben in Betracht ziehen wird, sind die entsprechenden Rügen\naus prozessökonomischen Gründen kurz zu behandeln. Die nachfolgenden\nErwägungen stellen indes lediglich ein obiter dictum dar, das nicht in Rechtskraft\nerwachsen kann (vgl. BGer 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5).\n\n3.1. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn\ndas Land im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG (und Art. 49 Abs. 2 lit. a und b des hier noch\nanwendbaren Baugesetzes [nGS 39-91, in der Fassung vom 1. Januar 2015], vgl.\nArt. 173 des neuen Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1) erschlossen ist. Dies ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn es über eine hinreichende Zu- und Wegfahrt verfügt\nund wenn die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Energie sowie die\nAbwasser- und die Abfallbeseitigung nach der Gesetzgebung über den Gewässer- und\nden Umweltschutz gewährleistet sind (Art. 49 Abs. 2 lit. a und b BauG). Eine Zufahrt ist\nals hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bauund verkehrstechnisch der bestehenden und geplanten Überbauung und Nutzung\ngenügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und\nvon den öffentlichen Diensten wie Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und\nSchneeräumung ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes\nGrundeigentum führt – rechtlich gesichert ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass\nKreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind.\nUnter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 E. 5.1 und B 2013/71 vom 8. Juli 2014 E. 2 [beide:\nwww.gerichte.sg.ch] mit Hinweisen auf B. Heer, St. Gallisches Bau- und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPlanungsrecht, Bern 2003, N 508 ff. und N 513 f. sowie GVP 1988 Nr. 97 E. 2a mit\nHinweisen). Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende\nZufahrt sind grundsätzlich die Normen der Vereinigung Schweizerischer\nStrassenfachleute (VSS) massgebend, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss und sie nicht ungeachtet der\nkonkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (VerwGE B 2018/52 vom\n27. Februar 2019 E. 5.1; B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1; B 2011/110 vom 20.\nMärz 2012, E. 4, alle: www.gerichte.sg.ch; GVP 1990 Nr. 99). Die VSS-Normen\nenthalten demnach keine bindenden Anweisungen für jeden Einzelfall (im Sinn einer\ngesetzlichen Norm). Vielmehr sind sie für die Würdigung der konkreten Verhältnisse als\nHilfsmittel heranzuziehen und zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2018/52, a.a.O.,\nE. 5.1 mit Hinweis auf den ebenfalls zitierten VerwGE B 2015/14 E. 11.1 erster Absatz\nam Schluss sowie E. 11.3 f.).\n\n3.2. Der O.___-Weg ist eine Gemeindestrasse 2. Klasse. Er dient somit per definitionem\nder Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes und steht\nkonkret dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des\nStrassengesetzes, sGS 732.1, StrG). Er erschliesst einige Weiler und Höfe nördlich von\nX.___. Zudem verbindet er – neben dem übergeordneten Strassennetz – X.___ mit\nY.___. Das Verkehrsaufkommen setzt sich aus Lastwagen, Traktoren, Personenwagen,\nFahrrädern und Fussgängern zusammen. Das Betriebszentrum des Beschwerdeführers\nliegt rund 250 m nördlich des Siedlungsgebietes; ab dem Einlenker in X.___ verläuft die\nasphaltierte und rund 3 m breite Strasse gerade und flach (Fotos in act. 9/20). Nach\nden wohl zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird er aufgrund der Nähe zum\nWohngebiet häufig von Fussgängern frequentiert. Für die Geflügelmast werden Küken\nmit Sattelschleppern (2.5 m breit und 16.5 m lang) angeliefert und 42 Tage später in der\nDunkelheit mit gleichen Fahrzeugen als gemästete Hühner wieder abgeholt.\n\n3.3. Das Tiefbauamt (TBA) hat im Rekursverfahren im Rahmen eines Amtsberichts\n(act. 9/12) ausgeführt, beim O.___-Weg handle es sich um eine \"Verbindungsstrasse\"\nnach der VSS-Norm SN 640 043 (Projektierung, Grundlagen). Ausserhalb besiedelter\nGebiete verfeinerten diese das übergeordnete Strassennetz. Innerhalb dieser Kategorie\nhandle es sich weder um eine Regional- oder Lokalverbindungsstrasse, sondern\nlediglich um einen Verbindungsweg. Charakteristisch hierfür seien ein einzelner, in der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}