{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\n 3525 dt TS 1673 dt TS 47.4 Prozent\n\n2.4.6. Im Übrigen verkennt das Gericht nicht, dass in der aktuellen KOLAS-\nKalkulationstabelle (Version 3.001 vom 17. Mai 2019, abrufbar unter www.ldk-cdca.ch)\nder Deckungsbeitrag von Ausmastkühen mit jenem von Milchkühen mit einer\nMilchleistung von < 7'000 kg/Jahr gleichgesetzt und mit CHF 3'530 veranschlagt ist.\nAnhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und des LZSG in seinem\nAmtsbericht scheint diese Gleichbehandlung weder den konkreten noch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstandardisierten (vgl. Art. 36 Abs. 2 RPV) Verhältnissen gerecht zu werden. Als\nverwaltungsinterne \"Praxishilfe\" vermag die erwähnte Kalkulationstabelle das\nVerwaltungsgericht ohnehin nicht ohne Würdigung des Einzelfalles zu binden (zur\nRechtsnatur von Verwaltungsverordnungen vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 81 ff. mit Hinweisen).\n\n2.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Geflügelmaststall – gemessen an der\nbodenabhängigen Rindfleisch- und Grundfutterproduktion und den entsprechenden\nAusführungen des LZSG – überdimensioniert ist und den Rahmen einer inneren\nAufstockung sprengt. Dies zeigt sich auch am vom LZSG angestellten Vergleich der für\ndie beiden Produktionsformen erforderlichen Standardarbeitskräfte: Der\nbodenunabhängige Betriebszweig überwiegt. Bei diesem für den Beschwerdeführer\nohnehin ungünstigen Ausgang ist auf die berechtigte Kritik der Beschwerdegegner,\nwonach die Angaben im Amtsbericht über weite Strecken nicht belegt seien (vgl. act.\n32), nicht weiter einzugehen.\n\n2.6. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine innere Aufstockung (auch in leicht reduziertem\nUmfang) überhaupt zulässig ist, wenn – wie im Baugesuch vorgesehen – über die\nHälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die bodenabhängige Tierhaltung\nirrelevant ist und das darauf gewonnene Grundfutter verkauft wird. Zwar ist nicht (mehr)\nerforderlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur mit einem Zusatzauskommen aus\nbodenunabhängiger Produktion längerfristig weiterbestehen kann (vgl. BGer\n1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.5, in: ZBl 7/2018 S. 363 ff., mit zustimmendem\nKommentar von K. Scherrer Reber). Der Boden muss aber nach wie vor der\nüberwiegende Produktionsfaktor bleiben; d.h. die bodenunabhängige Produktion muss\ngegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren\nAufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige\nLandwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision\n2007 nicht mehr verlangt wird, dass der Betrieb zum Überleben auf das\nZusatzeinkommen angewiesen ist (ebd., je mit Hinweisen).\n\nMit Blick auf diese Zielsetzung erscheint es nicht unproblematisch, wenn – wie der\nBeschwerdeführer insinuiert – die an sich mögliche, traditionelle bodenabhängige\nProduktion teilweise aufgegeben bzw. auf genau jenes Minimalmass reduziert wird, mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem eine (nach dem Trockensubstanz- oder Deckungsbeitragskriterium) möglichst\ngrosse innere Aufstockung vorgenommen werden kann. Wie das Bundesgericht im\nzitierten, den Kanton St. Gallen betreffenden Entscheid 1C_426/2016 vom 23. August\n2017 überzeugend ausgeführt hat, fressen Masthühner konzentriertes Kraftfutter mit\nhohem Energie- und Proteingehalt, aber relativ wenig Trockengewicht (0.24 dt TS für\nPoulets pro Jahr). Dies hat zur Folge, dass eine gewisse Fläche an (nicht für\nRaufutterverzehrer genutzten) Wiesen genügt, um ein erhebliches\nAufstockungspotenzial für die bodenunabhängige Schweine- oder Hühnermast zu\nschaffen, ohne dass die Gras- oder Heuproduktion einen Beitrag zur Ernährung dieser\nTiere leisten würde. Das Landwirtschaftsland dient höchstens dazu, einen Teil der\nanfallenden Nährstoffe aufzunehmen. Die Fläche für sich allein gewährleistet nicht,\ndass die bodenabhängige Produktion auch nach erfolgter innerer Aufstockung\nweiterhin den Betriebsschwerpunkt bildet (E. 6 mit Hinweisen).\n\nKonkret wird das auf dem Betrieb anfallende Grundfutter nicht einmal mehr zur Hälfte\nselbst verwertet (bei 16 Ausmastkühen). Das für die Aufstockung notwendige\nTrockensubstanzpotenzial (der TS-Deckungsgrad muss schliesslich auch bei\nAufstockungen nach Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV 50 Prozent erreichen) ergibt sich zu einem\nganz erheblichen Teil aus den betrieblich nicht weiter notwendigen Grundfutterflächen\n(8.18 von 15.78 ha), deren Ertrag verkauft wird. Es wäre vertieft zu prüfen, ob diese\n\"Überschussflächen\" bei der Berechnung des Trockensubstanzpotenzials überhaupt\nzu berücksichtigen sind oder ob das Aufstockungspotenzial nur an der für die\nbodenabhängige Tierhaltung effektiv benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche von\nrund 7 ha anzuknüpfen wäre. Ansonsten stünde die (raumplanerisch unerwünschte)\nMöglichkeit offen, Wiesen nur noch zu bewirtschaften oder sogar extra zu pachten, um\ndas für die Bewilligung einer Baute für die innere Aufstockung notwendige\nAufstockungspotenzial zu wahren bzw. zu beschaffen (vgl. BGer 1C_71/2015 vom 23.\nJuni 2015 E. 5.4). Unter diesem Aspekt hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er\nangeblich mittlerweile eine Fläche von 20 ha bewirtschaftet (act. 5 S. 2; die\ngegenteiligen Ausführungen des LZSG blieben seitens des Beschwerdeführers jedoch\nunbestritten). Die allenfalls gepachteten vier Hektaren an landwirtschaftlicher\nNutzfläche sind für die tatsächlich betriebene Ausmastkuhhaltung nicht notwendig; sie\nsichern lediglich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen der streitigen inneren\nAufstockung. Blieben sie wie die anderen für die bodenabhängige Tierhaltung nicht\n\n"}