{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\nkantonale landwirtschaftliche Zentrum (LZSG) hielt im daraufhin eingeholten\nAmtsbericht fest (Ziff. 4), für Ausmastkühe – d.h. zur Mast angeschaffte ehemalige\nMilchkühe – existierten keine Vergleichsdaten und namentlich auch kein\nstandardisierter Deckungsbeitrag. Die Produktionsbedingungen seien hierfür\nbetriebsspezifisch zu unterschiedlich (Transportkosten, Sommer- oder Winterfütterung,\nMarktpreis Rindfleisch im Zeitpunkt von An- und Verkauf, etwaige Direktvermarktung,\nVerhandlungsgeschick beim Einkauf, keine definierbare Mastdauer). Ausmastkühe\nblieben in der Regel einige Wochen oder Monate auf dem Betrieb, um – für ein\nmöglichst optimales Schlachtergebnis – an Gewicht zuzunehmen. Ein Kuhplatz könne\npro Jahr zwischen zwei- und fünfmal belegt werden. In der klassischen Rindermast\nblieben die Tiere dagegen wesentlich länger auf dem Betrieb (Tiere im Alter ab ca. vier\nbis 16-22 Monate), was den geringeren Deckungsbeitrag pro Tierplatz erkläre. Wenn\nder Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 (act. 26) von einem\nDeckungsbeitrag pro Tierplatz zwischen CHF 1'800 und 2'200 ausgegangen sei,\nerscheine dies realistisch. Der Trockensubstanz-Bedarf eines derartigen Mastplatzes\nbetrage 54.6 dt pro Jahr. Dabei handle es sich konkret um betriebseigenes Raufutter.\nKraftfutter werde nur wenig eingesetzt, weil die Ausmast nur bei tief gehaltenen\nFutterkosten rentabel sei. Die Rindviehhaltung sei damit bodenabhängig. Das\nHaupteinkommen werde nach wie vor mit dieser Betriebssparte erzielt. Der\nArbeitskraftbedarf nach erfolgter innerer Aufstockung betrage insgesamt 1.91\nStandardarbeitskräfte (SAK). Davon entfielen 0.51 SAK auf die Landwirtschaftliche\nNutzfläche und die Hochstammobstbäume, 0.43 SAK auf die Ausmastkühe und\n0.97 SAK auf die Geflügelmast.\n\n2.4.3. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 (act.\n26) ein, die Kalkulation im Baugesuch auf der Grundlage der damaligen\nMilchviehhaltung vorgenommen zu haben. Richtigerweise hätte seine Kalkulation\njedoch das künftige Betriebskonzept abbilden müssen, d.h. mit Ausmastkuh- und\nGeflügelhaltung. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. Wenn man die Angaben des LZSG\n(Deckungsbeitrag von min. CHF 1'800 bis max. CHF 2'200 pro Tierplatz und TS-Bedarf\nvon 54.6 dt/Jahr) auf die Kalkulation des Beschwerdeführers überträgt, ergibt sich,\ndass der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Geflügelmast jenen der\nbodenabhängigen Futter- und Rindfleischproduktion deutlich übersteigt. Das\nBauvorhaben übersteigt demnach das aus dem Deckungsbeitragskriterium\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nresultierende Aufstockungspotenzial und ist zonenfremd. Eine innere Aufstockung nach\ndem Trockensubstanzkriterium scheidet ohnehin aus; der Deckungsgrad erreicht die\nnotwendigen 70 Prozent offensichtlich nicht.\n\nErgebnis (16 Ausmastkühe)\n\nDeckungsbeitrag bodenabhängig bodenunabhängig Differenz\n\nCHF 2200 / Mastplatz CHF 69151 CHF 78300 CHF 9149 (neg.)\n\nCHF 1800 / Mastplatz CHF 62751 CHF 78300 CHF 15549\n(neg.)\n\nTrockensubstanz Bedarf (inkl. Aufstockung) Potenzial Deckungsgrad\n\n3033.6 dt TS 1673 dt TS 55.1 Prozent\n\n2.4.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angibt, von seinem TS-Potenzial von\n1673 dt einen Anteil von 854 dt zu verkaufen (Rubrik \"GF-Verkauf\"). Er verfügt\ndemnach zur Fütterung der Ausmastkühe rechnerisch noch über 819 dt TS. Der\nVerbrauch durch die Ausmastkuhhaltung liegt mit 873.6 dt TS über diesem noch\nverfügbaren Potenzial. Entweder ist die Rubrik \"GF-Verkauf\" entsprechend nach unten\nzu korrigieren (mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Deckungsbeitrag) oder\nder Deckungsbeitrag der Ausmastkuhhaltung ist teilweise der bodenunabhängigen\nProduktion zuzurechnen. Dass die KOLAS-Tabelle die verschiedenen Tiergattungen\nfest als entweder bodenabhängig (Raufutterverzehrer) oder -unabhängig (Schweine,\nGeflügel etc.) erfasst, obwohl die notwendige TS für die bodenabhängige Tierhaltung\nauf dem Betrieb unter Umständen gar nicht (mehr) vorhanden ist, scheint der Definition\nvon bodenabhängiger Tierhaltung nicht ausreichend Rechnung zu tragen.\n\n2.4.5. Die Baugesuchsunterlagen sind verbindlich. Bereits deshalb ist das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers unbehelflich, im Jahr 2017 im Durchschnitt ca. 25 Rinder-\nGrossvieheinheiten (GVE) zur Ausmast gehalten zu haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Weiteren gelten Ausmastkühe nach dem Anhang der LBV als \"andere Kühe\" und\nsind mit dem Faktor 1.0 zu veranschlagen. Werden durchschnittlich 25 Ausmastkühe\ngehalten, führt dies zum einen zu einem geringeren Erlös aus dem Grundfutterverkauf:\nZur Fütterung der Kühe werden nicht mehr nur 7.6 ha der Betriebsfläche, sondern 11.9\nha benötigt, worauf sich der Erlös aus dem Verkauf des Futters der restlichen 3.88 ha\nauf CHF 10'068 reduziert. Zum andern erhöht sich der Deckungsbeitrag aus der\nAusmastkuhhaltung auf CHF 45'000 bis CHF 55'000. Höher ist aber auch deren\nTrockensubstanzbedarf. Im Ergebnis liegt der Deckungsbeitrag aus der\nbodenunabhängigen Geflügelmast noch immer über demjenigen aus der\nbodenabhängigen Produktion. Zudem fällt bei dieser Anzahl Ausmastkühe der\nTrockensubstanz-Deckungsgrad unter die kritische Marke von 50 Prozent.\n\nErgebnis (25 Ausmastkühe)\n\nDeckungsbeitrag bodenabhängig bodenunabhängig Differenz\n\nCHF 2200 / Mastplatz CHF 77786 CHF 78300 CHF 514\n(neg.)\n\nCHF 1800 / Mastplatz CHF 67786 CHF 78300 CHF 10514\n(neg.)\n\nTrockensubstanz Bedarf (inkl. Aufstockung) Potenzial\nDeckungsgrad\n\n"}