{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\nvorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich der Fruchtfolgeflächen und die\nungenügende Erschliessung des Baugrundstücks. Das Baudepartement liess das\nAREG (im Rahmen einer koordinierten Rekursvernehmlassung) einen Amtsbericht des\nTiefbauamtes (TBA) zu den aufgeworfenen Erschliessungsfragen einholen und führte\nam 2. Juni 2017 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 18. Januar 2018 hiess es\nden Rekurs gut und hob die Baubewilligung und die Einspracheentscheide des\nGemeinderates vom 7. November 2016 sowie die Teilverfügung des AREG vom\n22. September 2016 auf. Das Baudepartement begründete den Entscheid mit der\nungenügenden Erschliessung des geplanten Geflügelmaststalles. Der O.___-Weg sei\nselbst für den für Verbindungswege massgeblichen Begegnungsfall \"Personenwagen/\nZweirad\" zu schmal. Unmöglich bzw. weit gefährlicher sei das Kreuzen eines\nZweirades mit einem Milchtanklastwagen oder mit einem Sattelschlepper, wie er zur\nAnlieferung bzw. Abholung des Mastgeflügels verwendet werde. Angesichts der\nörtlichen Gegebenheiten und aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne zwar nicht\nverlangt werden, dass das Kreuzen der Verkehrsteilnehmer auf der gesamten Strecke\nermöglicht werde. Es fehlten jedoch auch einzelne, zweckmässig angeordnete\nAusweichstellen entlang des schmalen O.___-Weges. Im Übrigen sei für das Andocken\nder Sattelschlepper am Geflügelmaststall ein für schlecht sichtbare Fussgänger und\nVelofahrer gefährliches Rückwärtsfahrmanöver vom bestehenden Betriebsgelände (auf\ndem Grundstück Nr. 001) her über den O.___-Weg erforderlich. Dessen\nDurchführbarkeit sei zudem fraglich, weil die Dachvorsprünge der bestehenden\nGebäude bei der von A.___ eingereichten Schleppkurvenberechnung nicht\nmitberücksichtigt worden seien. Danebst beurteilte das Baudepartement die vom\nAREG vorgenommene Interessenabwägung bezüglich FFF als unvollständig. Zur\nZonenkonformität des Geflügelmaststalles äusserte sich die Rekursinstanz nicht.\n\nC. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (act. 1) und Ergänzung vom 1. März 2018 (act. 5)\nerhob A.___ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Baudepartements\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid vom\n18. Januar 2018 sei aufzuheben und die Baubewilligung der Gemeinde X.___\n(Beschwerdebeteiligte) vom 7. November 2016 sei zu bestätigen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen. Das Baudepartement (Vorinstanz) beantragte mit\nVernehmlassung vom 7. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies zur\nBegründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 8). Die Beschwerdebeteiligte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbefürwortet das Bauvorhaben nach wie vor (vgl. act. 11). Die Beschwerdegegner B.___,\nC.___ und Konsorten beantragten am 24. April 2018, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. 14). Der Beschwerdeführer machte am\n4. Mai 2018 von seinem Replikrecht gebrauch (act. 17). Die Beschwerdegegner liessen\nsich am 17. Mai 2018 zur Replik vernehmen (act. 20). Der Beschwerdeführer reichte\ndaraufhin wieder eine Stellungnahme ein (act. 22).\n\nAm 14. Februar 2019 zeigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts den\nVerfahrensbeteiligten an, dass das Bauvorhaben auch unter dem (von der Vorinstanz\nnicht behandelten) Aspekt der Zonenkonformität zu prüfen sei (act. 25). Nachdem sich\nder Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner hatten vernehmen lassen (act. 26\nund 27), holte der Abteilungspräsident beim Landwirtschaftsamt einen Amtsbericht ein\n(act. 30 und 32). Die Beschwerdegegner liessen sich am 12. September 2019 zum\nAmtsbericht vernehmen (act. 37). Der Beschwerdeführer tat es ihnen am 23.\nSeptember 2019 gleich (act. 39).\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art.\n45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 5. Februar 2018 rechtzeitig\nerhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 1. März 2018 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 sowie mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist demnach\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Zu entscheiden ist zunächst, ob es sich bei dem in der Landwirtschaftszone\ngeplanten Neubau des Geflügelstalles mit 9'000 Mastplätzen um eine zonenkonforme\nsog. \"innere Aufstockung\" handelt.\n\n2.1. Art. 16a des Bundesgesetzes über Raumplanung (SR 700, RPG) und Art. 34 Abs. 1\nder Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) unterscheiden zwischen\nbodenabhängiger und bodenunabhängiger landwirtschaftlicher Produktion: Bauten und\nAnlagen, die für die bodenabhängige Bewirtschaftung nötig sind (Art. 34 Abs. 4 RPV),\nsind grundsätzlich zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV),\ndagegen dürfen Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion nur im\nRahmen der inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 f. RPV) in einer\ngewöhnlichen Landwirtschaftszone errichtet werden (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.2; BGer\n1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 2.4.3 und 2.4.4., in: ZBl 116/2015 S. 218, je mit\nHinweisen).\n\n"}