{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-46_2019-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5840&type=1563347022&cHash=d7e6b32f28c17920852e667f3c01d8e1", "Checksum": "be42fa090cdeede0e5def2ff0b12b3e4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:07", "Checksum": "e2c6acb7bdfc00a183203935954a2465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2019 B 2018/46\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/46\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 05.12.2019\nEntscheiddatum: 24.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 24.10.2019\nBau- und Planungsrecht, Innere Aufstockung im Bereich Tierhhaltung (Art.\n16a Abs. 2 RPG, SR 700, in Verbindung mit Art. 36a Abs. 1 lit. a und b RPV,\nSR 700.1). Der Beschwerdeführer gibt die Milchproduktion auf und hält (in\nreduziertem Umfang) sog. \"Ausmastkühe\". Gleichzeitig ersucht er um\nBewilligung zum Bau einer Pouletmasthalle für 9'000 Tiere (als sog. \"innere\nAufstockung\"). Entgegen seiner Auffassung liegt der Deckungsbeitrag der\nbodenunabhängigen Produktion (Geflügelmast) über jenem der\nbodenabhängigen Rindermast. Der Geflügelmaststall ist zu gross\ndimensioniert und nicht zonenkonform. Der Deckungsbeitrag von\nAusmastkühen entspricht nämlich nicht jenem von Milchkühen. Ziel der\ninneren Aufstockung ist im Übrigen, traditionelle, überwiegend\nbodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten. Ob es\nzulässig ist, die an sich mögliche, traditionelle bodenabhängige Produktion\nteilweise aufgegeben bzw. auf genau jenes Minimalmass zu reduzieren, mit\ndem eine (nach dem Trockensubstanz- oder Deckungsbeitragskriterium)\nmöglichst grosse innere Aufstockung vorgenommen werden kann, erscheint\nmit Blick auf diese Zielsetzung fraglich (Verwaltungsgericht, B 2018/46).\n\nEntscheid vom 24. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Wehrle\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Christina Nossung, factum advocatur,\nTeufener Strasse 3, Postfach 635, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nB.___, C.___ und weitere\n\nBeschwerdegegner,\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erwin Scherrer, Marktgasse 20,\n9000 St. Gallen,\n\nsowie\n\nPolitische Gemeinde X.___,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nBaubewilligung (Neubau Geflügelmaststall und erdverlegter Flüssiggastank)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. A.___ bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen\nNutzfläche von 15.78 ha. Er ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen\nGrundstücke Nrn. 001 und 002, Grundbuch X.___. Die Grundstücke befinden sich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnördlich des Siedlungsgebietes von X.___. Zwischen den Grundstücken verläuft der\nO.___-Weg, eine ca. 3 m breite Gemeindestrasse 2. Klasse. Das Grundstück Nr. 002 ist\nnicht überbaut und gilt gemäss kantonalem Richtplan zum grössten Teil als\nFruchtfolgefläche (FFF). Auf dem Grundstück Nr. 001 befinden sich – ausserhalb von\nFFF – ein Wohnhaus mit angebauter Milchviehscheune, ein Jungviehstall mit\nangebauter Remise, eine Remise/Garage/Werkstatt und ein kleiner Hühnerstall.\n\nAm 21. September 2015 ersuchte A.___ um Bewilligung zum Bau eines 35.5 m langen\nund 23.4 m breiten Geflügelmaststalles zur (bodenunabhängigen) Haltung von\n9'000 Mastpoulets auf dem Grundstück Nr. 002. Gleichzeitig soll die bisherige\nMilchviehhaltung aufgegeben werden. Die Milchviehscheune (mit Anbindestall) soll im\nWesentlichen zu Lagerzwecken umgenutzt werden. Statt wie bisher Jungvieh sollen im\nJungviehstall (Laufstall) neu 16 sog. \"Ausmastkühe\" gehalten werden. Gegen das\nBauvorhaben gingen während der Auflagefrist 35 Einsprachen ein, darunter jene von\nB.___, C.___ und Konsorten, allesamt Eigentümer von am nördlichen Siedlungsrand\nvon X.___ gelegenen Grundstücken. Sie begründeten ihre Einsprachen mit\nübermässigen Geruchs- und Lärmimmissionen, die vom Geflügelmaststall ausgingen.\nWeiter negierten sie die hinreichende Erschliessung und die Zonenkonformität des\nBauvorhabens.\n\nMit Teilverfügung vom 22. September 2016 stimmte das Amt für Raumentwicklung und\nGeoinformation (AREG) dem Bauvorhaben zu. Es handle sich um eine zonenkonforme\ninnere Aufstockung. Die Erschliessung über den O.___-Weg bezeichnete das AREG als\nhinreichend. Dieser verlaufe gradlinig und sei übersichtlich. Weil der Milchviehbestand\nreduziert werde, gingen auch die Verkehrsbewegungen auf dieser Strasse zurück, und\nder Geflügelmastbetrieb verursache ein vergleichsweise geringeres\nVerkehrsaufkommen. Gefährliche Rückwärtsfahrmanöver von Lastwagen fänden auf\nder Gemeindestrasse nicht statt. In weiteren Ausführungen setzte sich das AREG mit\nden Luftreinhaltevorschriften und der umstrittenen Inanspruchnahme von\nFruchtfolgeflächen auseinander. Mit Beschluss vom 7. November 2016 erteilte der\nGemeinderat X.___ die Baubewilligung und wies die Einsprachen vollumfänglich ab.\n\nB. Gegen die Baubewilligung erhoben B.___, C.___ und Konsorten Rekurs beim\nBaudepartement. Sie rügten die fehlende Zonenkonformität, die vom AREG\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}