vermocht, weshalb zu Recht auf eine solche verzichtet wurde. In der unterbrochenen Erwerbstätigkeit begründete Zahlungen (Überbrückungsleistungen; vgl. dazu auch Stellungnahme vom 29. März 2016, act. G 17/6 I/11) sind als Ersatzeinkünfte im Sinn von Art. 23 lit. a DBG und Art. 36 lit. a StG zu versteuern (vgl. vorstehende E. 2.2 erster © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Absatz). Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden. 4.