Vorliegend war die Arbeitgeberin (E.__-Gruppe bzw. D.__-AG) daran interessiert, den Beschwerdeführer ab 1. September 2013 (weiter) beschäftigen zu können. Die eine Schenkung bzw. die Unentgeltlichkeit ausschliessende Gegenleistung des Beschwerdeführers (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 24 DBG) bestand in seiner weiteren Verfügbarkeit als eingearbeiteter bzw. bereits geschulter Arbeitnehmer. Der Umstand, dass die Zahlungen freiwillig geleistet worden waren, belegt für sich allein noch keine (für eine Schenkung vorausgesetzte) Unentgeltlichkeit. Eine Befragung von B.__ als Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren hätte an den dargelegten Gegebenheiten nichts zu ändern