G 17/6 I) und im Schreiben vom 7. Mai 2015 der gewählte Weg als preisgünstiger bezeichnet worden war, da der Beschwerdeführer nicht mehr habe geschult werden müssen (act. G 17/6 I), kann in Anbetracht der aktenkundigen wirtschaftlichen Motive für die Zahlungen ein Schenkungswille nicht als nachgewiesen gelten. Letzterer würde beim Leistenden den Willen voraussetzen, die Zuwendung vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter a.a.O., Rz. 19 zu Art. 24 DBG). Vorliegend war die Arbeitgeberin (E.__-Gruppe bzw. D.__-AG) daran interessiert, den Beschwerdeführer ab 1. September 2013 (weiter) beschäftigen zu können.