G 17/6 I/2 S. 2). Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die Akten nachvollziehbar aus, dass die in Frage stehenden Zahlungen das per 4. Februar 2013 weggefallene Erwerbseinkommen ersetzen sollten. Nachdem ein Verzicht auf die Rückforderung der - wie erwähnt unter Personalkosten der D.__-AG abgebuchten (vgl. Auszug aus Konto 3800, act. G 1 Beilage) - Zuwendungen erst erfolgt war, nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der E.__-Gruppe wieder aufgenommen hatte (act. G 17/6 I) und im Schreiben vom 7. Mai 2015 der gewählte Weg als preisgünstiger bezeichnet worden war, da der Beschwerdeführer nicht mehr habe geschult werden müssen (act.