3. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Zahlungen in der D.__-AG entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht als Lohn verbucht worden seien und lediglich ein Darlehen gewährt worden sei, welches die D.__-AG unter Personalkosten abgebucht habe (act. G 1 S. 2), trifft als solcher zu (vgl. Auszüge aus den Konten 1064 und 3800 der D.__-AG; act. G 1 Beilage). Indes ist zu beachten, dass im Einspracheentscheid vom 3. August 2016 eine Umqualifizierung der Unterstützungszahlungen in Lohnaufwand vorgenommen worden war (vgl. act. G 17/6 I/2 S. 2).