Ordentliche Lohnzahlungen an ihn seien erst nach seinem Eintritt per 1. September 2013 erfolgt. Die letzte Überweisung von CHF 2'000 sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz wiederum nur als Darlehen erfolgt und könne schon mangels Anstellung unter keinem Aspekt als Lohnzahlung deklariert © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte