2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die D.__-AG habe die Zahlungen an ihn nicht als Lohn verbucht. Er sei nie bei dieser Unternehmung angestellt gewesen. Welche Gründe die D.__-AG veranlasst hätten, auf die Rückzahlung der Darlehen zu verzichten, sei allein deren Entscheidung, und für die Steuerbehörde bedeutungslos. Unzutreffend sei die Feststellung im angefochtenen Entscheid, die Anker Treuhand AG habe ihm am 31. Januar 2013 den Betrag von CHF 3'846.55 überwiesen sowie weitere Zahlungen von CHF 5'300 getätigt. Ordentliche Lohnzahlungen an ihn seien erst nach seinem Eintritt per 1. September 2013 erfolgt.