a StG und Art. 24 lit. a DBG. Entsprechend komme auch keine Steuerbefreiung gemäss Art. 37 lit. e StG und Art. 24 lit. e DBG (Unterstützung aus privaten Mitteln) in Betracht, da auch hier eine gegenleistungslose Unterstützung vorausgesetzt sei. Der Nachweis einer schenkungsweisen Zahlung (als steuermindernde Tatsache) wäre vom hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (act. G 2).