G 17/6 I/3 Beilage). Die E.__-Gruppe sei demnach bereit gewesen, für die Kosten der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufzukommen, um ihn als Arbeitskraft nicht zu verlieren. Die letzte Zahlung sei denn auch erst am 11. September 2013 und damit nach Wiedereinstellung per 1. September 2013 erfolgt. Das schliesse soziale oder freundschaftliche Motive von B.__ nicht aus. Eine Schenkung erscheine indes unglaubwürdig, da die Zuwendung vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Ein unbedingter Schenkungswille sei nicht erkennbar. Es fehle daher an einer Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung gemäss Art. 37 lit. a StG und Art.