Daraus erschliesse sich, dass die Zahlungen das weggefallene Erwerbseinkommen ersetzen sollten. Die Ausführungen im Schreiben der D.__-AG vom 7. Juli 2015 liessen darauf schliessen, dass mit den Vergütungen im Wesentlichen unternehmerische Ziele verfolgt worden seien. Sie habe festgehalten, nachdem die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers beschlossen worden sei, sei es dem Unternehmen wert gewesen, den Schaden des Mitarbeiters zu übernehmen; er sei angehalten worden, zwischenzeitlich wenn möglich keine andere Beschäftigung anzunehmen. Sein langjähriges Know-how ermögliche ein nahtloses Weiterarbeiten (act. G 17/6 I/3 Beilage).