Unterstützung des Beschwerdeführers aufgekommen sei, jedoch habe er dies nicht als Privatperson, sondern als Leitungsorgan der beiden Gesellschaften und damit in seiner Funktion als Arbeitgeber getan. Die D.__-AG habe die Zahlungen als Lohnaufwand verbucht und im Rechtsmittelverfahren festgehalten, die Beträge seien vorübergehend ausbezahlt worden, um die wegen des Konkurses der C.__-AG eingetretene finanzielle Notlage des ehemaligen Mitarbeiters vorübergehend zu mildern. Daraus erschliesse sich, dass die Zahlungen das weggefallene Erwerbseinkommen ersetzen sollten.