2.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Überweisungen vom 28. Februar, 26. März und 7. Mai 2013 von jeweils CHF 5'246.55 genau dem Betrag entsprochen hätten, den der Beschwerdeführer von der C.__-AG für seine Tätigkeit im Jahr 2013 (Bruttolohn CHF 1'400) und von der F.__-AG am 31. Januar 2013 erhalten habe (CHF 3'846.55). Deshalb sei davon auszugehen, dass mit diesen Zahlungen die eingestellten Lohnzahlungen der C.__-AG hätten kompensiert werden sollen. Aus der monatlichen Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich CHF 3'712 könne bei einem Entschädigungsansatz von 70 Prozent auf einen versicherten monatlichen Verdienst von rund CHF 5'300 geschlossen werden.