30 Abs. 1 StG besteuert. Wurde das Arbeitsverhältnis indes bereits beendet, richtet sich die allfällige Besteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (z.B. Überbrückungsleistungen) nach Art. 36 lit. a StG und Art. 23 lit. a DBG. Der Mittelzugang dient hier regelmässig dazu, einer steuerpflichtigen Person, die ihre © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit dauernd oder nur vorübergehend ganz oder teilweise einstellt, das weggefallene Einkommen zu ersetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Rz. 9 zu Art. 23 DBG).