2.1. Unbestritten blieb, dass mit Blick auf die am 1. Oktober 2014 abgeschlossene Steuerveranlagung 2013 des Beschwerdeführers und die am 2. Juni 2015 beim zuständigen Steueramt eingegangene Meldung der an ihn für 2013 erfolgten Zahlungen von insgesamt CHF 21'586.20 zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet wurde. Materiell streitig ist, ob der vorinstanzliche Entscheid die vom Beschwerdegegner im Rahmen des Nachsteuerverfahrens vorgenommene Aufrechnung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von CHF 21'586.20 zum steuerbaren Einkommen 2013 des Beschwerdeführers zu Recht bestätigte.