B.c. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 16). Der Beschwerdegegner teilte am 9. August 2019 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.d. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: