aufgefordert. In der Folge ersuchte er am 20. Dezember 2018/22. Januar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 lehnte der zuständige Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von insgesamt CHF 2'500 zu leisten (act. G 11). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit Urteil 2C_210/2019 vom 2. April 2019 nicht ein.