B.a. A.__, vertreten durch B.__, erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von jeglicher Steuernachzahlung zu befreien. Zudem sei er für alle bisherigen und die neu anfallenden Verfahrenskosten zu entschädigen (act. G 1). B.b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung von Kostenvorschüssen von zusammen CHF 2'500 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte