Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Schenkung und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Sei das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Leistungen - wie vorliegend - bereits beendet gewesen (Konkurs der Arbeitgeberin), richte sich die allfällige Besteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (Überbrückungsleistungen) nach Art. 36 lit. a StG und Art. 23 lit. a DBG. Der Mittelzugang habe dazu gedient, dem Beschwerdeführer das durch Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin weggefallene Einkommen zwischenzeitlich (bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses) zu ersetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/251 und B 2018/252).