{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-251--B-2018-2_2019-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6048&type=1563347022&cHash=a8e6108c5b7cd42e17dc900f515f6f4b", "Checksum": "19f89ac37eac930fe664106f200eff80"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/251, B 2018/252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:20", "Checksum": "6a8ab740b3c1adaea1066b18768ef921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252\n\nwerden. Dass hier ein Schenkungswille aberkannt werde, sei absurd und falsch. Auf\nden Bankbelegen beim Eingang Postfinance seien die Überweisungen immer als\nDarlehen vermerkt. Es spreche nicht für die Vorinstanz, ihn (B.__) als Zeuge nicht\neinvernommen zu haben. Die Schenkung hätte er nämlich klar als solche bestätigen\nmüssen (act. G 1).\n\n3.\nDer Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Zahlungen in der D.__-AG entgegen\nden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht als Lohn verbucht worden seien\nund lediglich ein Darlehen gewährt worden sei, welches die D.__-AG unter\nPersonalkosten abgebucht habe (act. G 1 S. 2), trifft als solcher zu (vgl. Auszüge aus\nden Konten 1064 und 3800 der D.__-AG; act. G 1 Beilage). Indes ist zu beachten, dass\nim Einspracheentscheid vom 3. August 2016 eine Umqualifizierung der\nUnterstützungszahlungen in Lohnaufwand vorgenommen worden war (vgl. act. G 17/6\nI/2 S. 2). Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid mit Hinweis\nauf die Akten nachvollziehbar aus, dass die in Frage stehenden Zahlungen das per 4.\nFebruar 2013 weggefallene Erwerbseinkommen ersetzen sollten. Nachdem ein Verzicht\nauf die Rückforderung der - wie erwähnt unter Personalkosten der D.__-AG\nabgebuchten (vgl. Auszug aus Konto 3800, act. G 1 Beilage) - Zuwendungen erst\nerfolgt war, nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der E.__-Gruppe wieder\naufgenommen hatte (act. G 17/6 I) und im Schreiben vom 7. Mai 2015 der gewählte\nWeg als preisgünstiger bezeichnet worden war, da der Beschwerdeführer nicht mehr\nhabe geschult werden müssen (act. G 17/6 I), kann in Anbetracht der aktenkundigen\nwirtschaftlichen Motive für die Zahlungen ein Schenkungswille nicht als nachgewiesen\ngelten. Letzterer würde beim Leistenden den Willen voraussetzen, die Zuwendung\nvorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen (Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter a.a.O., Rz. 19 zu Art. 24 DBG). Vorliegend war die Arbeitgeberin (E.__-Gruppe\nbzw. D.__-AG) daran interessiert, den Beschwerdeführer ab 1. September 2013 (weiter)\nbeschäftigen zu können. Die eine Schenkung bzw. die Unentgeltlichkeit\nausschliessende Gegenleistung des Beschwerdeführers (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 24 DBG) bestand in seiner weiteren Verfügbarkeit als\neingearbeiteter bzw. bereits geschulter Arbeitnehmer. Der Umstand, dass die\nZahlungen freiwillig geleistet worden waren, belegt für sich allein noch keine (für eine\nSchenkung vorausgesetzte) Unentgeltlichkeit. Eine Befragung von B.__ als Zeuge im\nvorinstanzlichen Verfahren hätte an den dargelegten Gegebenheiten nichts zu ändern\nvermocht, weshalb zu Recht auf eine solche verzichtet wurde. In der unterbrochenen\nErwerbstätigkeit begründete Zahlungen (Überbrückungsleistungen; vgl. dazu auch\nStellungnahme vom 29. März 2016, act. G 17/6 I/11) sind als Ersatzeinkünfte im Sinn\nvon Art. 23 lit. a DBG und Art. 36 lit. a StG zu versteuern (vgl. vorstehende E. 2.2 erster\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbsatz). Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Entscheid nicht\nbeanstanden.\n\n4.\n\n4.1.\nSomit ist die Beschwerde unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom\n20. November 2018 abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die\namtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.\n95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr\nvon CHF 2'500 (B 2018/251: CHF 1'500; B 2018/252: CHF 1'000) erscheint\nangemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten werden mit den vom\nBeschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.\n\n4.2.\nEine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP; Art. 145 in\nVerbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren, SR 172.021).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerdeverfahren B 2018/251 und B 2018/252 werden vereinigt.\n\n2.\nDie Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.\n\n3.\nDie Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.\n\n4.\nDer Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 1'500 (B 2018/251) und\nCHF 1'000 (B 2018/252), unter Verrechnung mit den von ihm geleisteten\nKostenvorschüssen.\n\n5.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}