{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-251--B-2018-2_2019-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6048&type=1563347022&cHash=a8e6108c5b7cd42e17dc900f515f6f4b", "Checksum": "19f89ac37eac930fe664106f200eff80"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/251, B 2018/252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:20", "Checksum": "6a8ab740b3c1adaea1066b18768ef921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252\n\nDie zu klärende Frage beantwortet sich nach Massgabe der im Steuerrecht geltenden\nBeweislastverteilung. Nach dieser trägt die Steuerbehörde die Beweislast für\nTatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, die steuerpflichtige\nPerson für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Zigerlig/Oertli/\nHofmann, a.a.O., VI. Rz. 15, VII. Rz. 23). Beweisbelastet für den Nachbesteuerungs-\nSachverhalt ist konkret somit grundsätzlich der Beschwerdegegner. Im Steuerverfahren\nkommt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 176 StG). Die\nVeranlagungsbehörde ist verpflichtet, die für die Besteuerung relevanten Tatsachen\nvon Amtes wegen abzuklären (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Rz. 19), wobei sie\ndie steuerpflichtige Person auffordert, die erforderlichen Sachdarstellungen und\nBeweismittel beizubringen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 123\nDBG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien\nbegrenzt. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von\nUnterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von\nTatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 123 DBG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII.\nRz. 25). Die Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven\nBeweislast. Die steuerpflichtige Person ist auch hinsichtlich steuererhöhender\nTatsachen mitwirkungspflichtig, obwohl hierfür die Veranlagungsbehörde die Folgen\nder Beweislosigkeit zu tragen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 5 zu Art.\n126 DBG).\n\n2.3.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Überweisungen vom\n28. Februar, 26. März und 7. Mai 2013 von jeweils CHF 5'246.55 genau dem Betrag\nentsprochen hätten, den der Beschwerdeführer von der C.__-AG für seine Tätigkeit im\nJahr 2013 (Bruttolohn CHF 1'400) und von der F.__-AG am 31. Januar 2013 erhalten\nhabe (CHF 3'846.55). Deshalb sei davon auszugehen, dass mit diesen Zahlungen die\neingestellten Lohnzahlungen der C.__-AG hätten kompensiert werden sollen. Aus der\nmonatlichen Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich CHF 3'712 könne bei\neinem Entschädigungsansatz von 70 Prozent auf einen versicherten monatlichen\nVerdienst von rund CHF 5'300 geschlossen werden. Die Zahlungen seien von der D.__-\nAG, die ebenfalls zur E.__-Holding gehöre, und der F.__-AG gekommen, als deren\nVerwaltungsrat B.__ fungiere. Es sei zwar plausibel, dass B.__ für die notwendige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterstützung des Beschwerdeführers aufgekommen sei, jedoch habe er dies nicht als\nPrivatperson, sondern als Leitungsorgan der beiden Gesellschaften und damit in seiner\nFunktion als Arbeitgeber getan. Die D.__-AG habe die Zahlungen als Lohnaufwand\nverbucht und im Rechtsmittelverfahren festgehalten, die Beträge seien vorübergehend\nausbezahlt worden, um die wegen des Konkurses der C.__-AG eingetretene finanzielle\nNotlage des ehemaligen Mitarbeiters vorübergehend zu mildern. Daraus erschliesse\nsich, dass die Zahlungen das weggefallene Erwerbseinkommen ersetzen sollten. Die\nAusführungen im Schreiben der D.__-AG vom 7. Juli 2015 liessen darauf schliessen,\ndass mit den Vergütungen im Wesentlichen unternehmerische Ziele verfolgt worden\nseien. Sie habe festgehalten, nachdem die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers\nbeschlossen worden sei, sei es dem Unternehmen wert gewesen, den Schaden des\nMitarbeiters zu übernehmen; er sei angehalten worden, zwischenzeitlich wenn möglich\nkeine andere Beschäftigung anzunehmen. Sein langjähriges Know-how ermögliche ein\nnahtloses Weiterarbeiten (act. G 17/6 I/3 Beilage). Die E.__-Gruppe sei demnach bereit\ngewesen, für die Kosten der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufzukommen,\num ihn als Arbeitskraft nicht zu verlieren. Die letzte Zahlung sei denn auch erst am 11.\nSeptember 2013 und damit nach Wiedereinstellung per 1. September 2013 erfolgt. Das\nschliesse soziale oder freundschaftliche Motive von B.__ nicht aus. Eine Schenkung\nerscheine indes unglaubwürdig, da die Zuwendung vorwiegend aus wirtschaftlichen\nGründen erfolgt sei. Ein unbedingter Schenkungswille sei nicht erkennbar. Es fehle\ndaher an einer Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung gemäss Art. 37 lit. a\nStG und Art. 24 lit. a DBG. Entsprechend komme auch keine Steuerbefreiung gemäss\nArt. 37 lit. e StG und Art. 24 lit. e DBG (Unterstützung aus privaten Mitteln) in Betracht,\nda auch hier eine gegenleistungslose Unterstützung vorausgesetzt sei. Der Nachweis\neiner schenkungsweisen Zahlung (als steuermindernde Tatsache) wäre vom hierfür\nbeweisbelasteten Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (act. G 2).\n\n2.4.\nDer Beschwerdeführer wendet ein, die D.__-AG habe die Zahlungen an ihn nicht als\nLohn verbucht. Er sei nie bei dieser Unternehmung angestellt gewesen. Welche Gründe\ndie D.__-AG veranlasst hätten, auf die Rückzahlung der Darlehen zu verzichten, sei\nallein deren Entscheidung, und für die Steuerbehörde bedeutungslos. Unzutreffend sei\ndie Feststellung im angefochtenen Entscheid, die Anker Treuhand AG habe ihm am\n31. Januar 2013 den Betrag von CHF 3'846.55 überwiesen sowie weitere Zahlungen\nvon CHF 5'300 getätigt. Ordentliche Lohnzahlungen an ihn seien erst nach seinem\nEintritt per 1. September 2013 erfolgt. Die letzte Überweisung von CHF 2'000 sei\nentgegen den Feststellungen der Vorinstanz wiederum nur als Darlehen erfolgt und\nkönne schon mangels Anstellung unter keinem Aspekt als Lohnzahlung deklariert\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}