{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-251--B-2018-2_2019-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6048&type=1563347022&cHash=a8e6108c5b7cd42e17dc900f515f6f4b", "Checksum": "19f89ac37eac930fe664106f200eff80"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/251, B 2018/252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:20", "Checksum": "6a8ab740b3c1adaea1066b18768ef921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252\n\nB.c.\nDie Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen\nEntscheids (act. G 16). Der Beschwerdegegner teilte am 9. August 2019 den Verzicht\nauf eine Vernehmlassung mit und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDa die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Nachsteuer-\nVeranlagung vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die\nKantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte\nBundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten\nDispositivziffern; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die\nBeschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3).\nEbenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen\nUrteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung\nmit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2\nder Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145\ndes Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer\nist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 17. Dezember 2018 entspricht\nzeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung\nmit Art. 194 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in\nVerbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\n\n2.1.\nUnbestritten blieb, dass mit Blick auf die am 1. Oktober 2014 abgeschlossene\nSteuerveranlagung 2013 des Beschwerdeführers und die am 2. Juni 2015 beim\nzuständigen Steueramt eingegangene Meldung der an ihn für 2013 erfolgten Zahlungen\nvon insgesamt CHF 21'586.20 zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet wurde.\nMateriell streitig ist, ob der vorinstanzliche Entscheid die vom Beschwerdegegner im\nRahmen des Nachsteuerverfahrens vorgenommene Aufrechnung von Einkommen aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von CHF 21'586.20 zum steuerbaren\nEinkommen 2013 des Beschwerdeführers zu Recht bestätigte.\n\nErgibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht\nbekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine\nrechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt\nZins als Nachsteuer eingefordert (Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG). Als nicht\nbekannt im Sinn der gesetzlichen Tatbestände gelten Tatsachen und Beweismittel, die\nzum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bestanden haben, aber während des\nordentlichen Veranlagungsverfahrens oder eines allenfalls sich daran anschliessenden\nRechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen\nVeranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind (vgl. Zigerlig/\nOertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII./Rz. 110 mit Hinweisen;\nHöhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern 2001, S. 985 f.; VerwGE B\n2010/230 vom 26. Januar 2011, E. 4).\n\n2.2.\nDas Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der C.__-AG wurde per 4. Februar\n2013 beendet (Konkurs). Zu klären ist, ob der nach diesem Zeitpunkt in Teilbeträgen\nausbezahlte Betrag von insgesamt CHF 21'586.20 als Einkommen des\nBeschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013\nnachzubesteuern ist oder ob es sich dabei um eine Schenkung handelt. Leistungen des\nArbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können auf dem zu beendenden\nArbeitsverhältnis beruhen (z.B. Abgangsentschädigung bei vorzeitiger Entlassung);\nsolche Leistungen werden nach Art. 17 DBG bzw. Art. 30 Abs. 1 StG besteuert. Wurde\ndas Arbeitsverhältnis indes bereits beendet, richtet sich die allfällige Besteuerung von\nLeistungen im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (z.B.\nÜberbrückungsleistungen) nach Art. 36 lit. a StG und Art. 23 lit. a DBG. Der\nMittelzugang dient hier regelmässig dazu, einer steuerpflichtigen Person, die ihre\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwerbstätigkeit dauernd oder nur vorübergehend ganz oder teilweise einstellt, das\nweggefallene Einkommen zu ersetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl., Rz. 9 zu Art. 23 DBG).\n\n"}