{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-251--B-2018-2_2019-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6048&type=1563347022&cHash=a8e6108c5b7cd42e17dc900f515f6f4b", "Checksum": "19f89ac37eac930fe664106f200eff80"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/251, B 2018/252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:20", "Checksum": "6a8ab740b3c1adaea1066b18768ef921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2019 B 2018/251, B 2018/252\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/251, B 2018/252\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 31.01.2020\nEntscheiddatum: 07.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 07.10.2019\nArt. 199 Abs. 1 StG (sGs 811.1). Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11).\nNachsteuererhebung. Streitig war, ob der vorinstanzliche Entscheid die von\nder Steuerverwaltung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens\nvorgenommene Aufrechnung von Einkommen aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit zum steuerbaren Einkommen 2013 des Beschwerdeführers\nzu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer\nvom Beschwerdeführer behaupteten Schenkung und bestätigte den\nangefochtenen Entscheid. Sei das Arbeitsverhältnis bei Zugang der\nLeistungen - wie vorliegend - bereits beendet gewesen (Konkurs der\nArbeitgeberin), richte sich die allfällige Besteuerung von Leistungen im\nZusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis\n(Überbrückungsleistungen) nach Art. 36 lit. a StG und Art. 23 lit. a DBG. Der\nMittelzugang habe dazu gedient, dem Beschwerdeführer das durch Konkurs\nder ehemaligen Arbeitgeberin weggefallene Einkommen zwischenzeitlich\n(bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses) zu ersetzen\n(Verwaltungsgericht, B 2018/251 und B 2018/252).\n\nEntscheid vom 7. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch B.__,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nsowie\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nNachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nA.__ war bis 4. Februar 2013 für die C.__-AG und ab 1. September 2013 für die F.__-\nAG als kaufmännischer Angestellter unselbständig erwerbstätig. Dazwischen war er\narbeitslos. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F.__-AG ist B.__. Letzterer ist\nauch Verwaltungsrat der D.__-AG, welche Teil der E.__-Gruppe ist. Zur E.__-Gruppe\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngehörte auch die am 13. August 2013 zufolge Konkurses im Handelsregister gelöschte\nC.__-AG. Am 1. Oktober 2014 wurde A.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013\nmit einem steuerbaren Einkommen von CHF 43'900, ohne steuerbares Vermögen, und\nfür die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 45'000\nveranlagt. Die Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge teilte das\nkantonale Steueramt A.__ am 29. September 2015 mit, es liege eine Meldung über\nUnterstützungszahlungen vor, die ihm im Jahr 2013 zugeflossen seien. Auf die zweite\nAufforderung vom 14. März 2016 hin, detaillierte Angaben zu diesen Vergütungen zu\nmachen, gab A.__ dem kantonalen Steueramt am 29. März 2016 bekannt, die E.__-\nGruppe habe ihm zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit zinslose Darlehen gewährt, die\nihm später erlassen worden seien. Er reichte dazu Gutschriftsanzeigen mit dem\nVermerk \"Darlehen\" über zusammen CHF 21'586.20 ein (act. G 17/6 I/11). Das in der\nFolge durchgeführte Nachsteuerverfahren wurde am 10. November 2017\nabgeschlossen und A.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 neu mit einem\nsteuerbaren Einkommen von CHF 65'500, ohne steuerbares Vermögen, und für die\ndirekte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'400 veranlagt.\n\nA.b.\nDas kantonale Steueramt wies die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen\nmit Entscheiden vom 28. Februar 2018 ab. Gegen die Einspracheentscheide erhob\nA.__ am 23. März 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission\nmit dem Antrag, die Einspracheentscheide und die ihnen zugrundeliegenden\nVeranlagungen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der E.__-\nHolding erhaltenen Schenkungen steuerfrei seien. Die Verwaltungsrekurskommission\nwies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und auferlegte A.__\ndie amtlichen Kosten von zusammen CHF 1'200 (act. G 2).\n\nB.\n\nB.a.\nA.__, vertreten durch B.__, erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom\n17. Dezember 2018 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das\nangefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von jeglicher Steuernachzahlung zu\nbefreien. Zudem sei er für alle bisherigen und die neu anfallenden Verfahrenskosten zu\nentschädigen (act. G 1).\n\nB.b.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der\nBeschwerdeführer zur Leistung von Kostenvorschüssen von zusammen CHF 2'500\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgefordert. In der Folge ersuchte er am 20. Dezember 2018/22. Januar 2019 um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019\nlehnte der zuständige Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nund Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen\nKostenvorschuss von insgesamt CHF 2'500 zu leisten (act. G 11). Auf eine hiergegen\nerhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit Urteil 2C_210/2019 vom 2. April\n2019 nicht ein.\n\n"}