Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 werden ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Den Beschwerdeführern ist der für jenes Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 10'000, zuzüglich Barauslagen von insgesamt CHF 533.95 und 7.7 % Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21