Die Kostennote vom 21. Oktober 2019 (act. G 40) mit einem in Rechnung gestellten Honorar für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 14'000 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer ist dabei lediglich zu berücksichtigen (vgl. statt vieler GVP 2015 Nr. 68). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 10‘000 zuzüglich 4% pauschale Barauslagen (= CHF 400) sowie Fahrtspesen von CHF 133.95 (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und Art. 28bis HonO) und der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 29 HonO) angemessen.