4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 10. Oktober 2018 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Damit sind auch der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2016 und die mit ihm eröffneten kantonalen Bewilligungen sowie der Baulinienplan F.__-bächli und das Strassenprojekt Ausbau und Sanierung D.__-Strasse aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte