Letzteres lässt sich indes nicht mit Hinweis auf Praktikabilitäts- und Kostengründe allein rechtfertigen. Der Augenschein vom 26. September 2019 machte vielmehr die Notwendigkeit der abschnittweisen Prüfung einer Verlegung der Strasse vom Gewässer weg vorab in den Bereichen A bis C deutlich (act. G 36). Der angefochtene Entscheid kann auch mit Blick auf diese Gegebenheiten nicht bestätigt werden. 4.