Wenn einerseits festgehalten wird, die asymmetrische Festlegung des Gewässerraums erlaube eine spätere Renaturierung (vgl. act. G 2 E. 3.4.2, G 12/9 S. 2, G 12/13 S. 2) und anderseits vermerkt wird, das Gewässer sei als wenig beeinträchtigt beurteilt worden und habe daher keiner Renaturierung bedurft (vgl. act. G 36 S. 3), so bedeutet dies im Ergebnis vorderhand den Verzicht auf eine Renaturierung und Beibehaltung der bestehenden Situation mit teilweise fehlendem Abstand der Strasse zum Gewässer. Letzteres lässt sich indes nicht mit Hinweis auf Praktikabilitäts- und Kostengründe allein rechtfertigen.