G 34) zum Gewässerraum Stellung. Die Beschwerdegegnerin hat sich zwar mit den Funktionen des Gewässerraums bezüglich Hochwasserschutz und der späteren Renaturierung befasst, jedoch zum Aspekt des Stoffeintrags (vgl. dazu Bericht des Amtes für Wasser und Energie vom Juli 2019, Belastung von St. Galler Bächen mit Spurenstoffen, act. G 39/30) über die asphaltierte, stellenweise bis an das Gewässer reichende Strasse nicht Stellung genommen. Wenn einerseits festgehalten wird, die asymmetrische Festlegung des Gewässerraums erlaube eine spätere Renaturierung (vgl. act.